Mehrwertsteuer im Bauwesen – Was ist zu beachten?

Immer wieder wird die Mehrwertsteuer (MWST) im Bauwesen ausser Acht gelassen. Dabei gibt es bestimmte Merkmale und Möglichkeiten, die man beachten sollte. Die bfb ag ist sich dessen bewusst und kennt die erforderlichen Massnahmen.

Steuerpflichtige Unternehmen können die MWST, die sie für Einkäufe im Zusammenhang mit ihren Bauaktivitäten gezahlt haben, von der von ihnen geschuldeten MWST abziehen. Dieser Vorgang wird als Vorsteuerabzug bezeichnet.

Bei Gebäuden im Bauwesen, die gemischt genutzt werden, d.h. sowohl für geschäftliche als auch für private oder nicht steuerpflichtige Zwecke, können die grundsätzlich steuerpflichtigen Bereiche auch optiert (freiwillig besteuert) werden. Investitionen in diese Bereiche können daher anteilsmässig als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass dies bereits im ersten Jahr erfolgt. Nachträglich angemeldete Vorsteuerabzüge werden für jedes Jahr um einen Zwanzigstel reduziert. Allfällige Schätzungen müssen auf einer vernünftigen und nachvollziehbaren Grundlage erfolgen.

Übrigens ändern sich ab dem 01.01.2024 die Mehrwertsteuersätze wie folgt: Normalsatz 8.1%; reduzierter Satz 2.6%; Sondersatz 3.8%.

Sollten Sie Fragen haben, so kommen Sie gern auf uns zu.